3.6 Weiter hält der Beschwerdeführer fest, der Beschwerdeentscheid in einem ähnlichen Fall sei erst ein Jahr später ergangen und eine rückwirkende Anwendung sei nicht zulässig. Wie durch das Grundbuchamt festgehalten, bildet der in der angefochtenen Verfügung zitierte Entscheid (DIJE vom 20.2.2020, 2019.JGK.6034 («https://www.gba.dij.be.ch» unter Grundbuch/Rechtliches/Beschwerdeentscheide [Stand Datum 15.08.2022]) die bestehende Praxis der Grundbuchämter ab. Die gesetzliche Regelung, auf welcher diese Praxis beruht, ist jedoch bereits seit dem Jahr 2014 in Kraft (BAG 14-055 vom 18. Mai 2014).