Die Y._____________ GmbH stellt eine juristische Person dar und kann insoweit von der Nutzung zu Wohnzwecken durch den Beschwerdeführer als Privatperson abgegrenzt werden. Es handelt sich daher bei der GmbH um eine juristische Drittperson, welche die Liegenschaft zu Geschäftszwecken 5 – wenn auch nur geringen – nutzt, und somit kann keine vollumfängliche Selbstbewohnung durch den Beschwerdeführer mehr vorliegen. Inwiefern dies eine überspitzte formalistische Rechtsanwendung darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.