Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1). Die ausschliessliche Wohnnutzung, welche vorliegend von Gesetzes wegen verlangt wird, schliesst die Nutzung der Liegenschaft durch eine juristische Person aus. Die Y._____________ GmbH stellt eine juristische Person dar und kann insoweit von der Nutzung zu Wohnzwecken durch den Beschwerdeführer als Privatperson abgegrenzt werden.