Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Beilage 17, Bemerkungen zu Art. 11b, S. 5). 3.4 Bereits aufgrund der Deckungsgleichheit zwischen dem erworbenen Grundstück und dem Sitz der Y._____________ GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HG vor. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers impliziert die Domiziladresse eine – wenn auch nur geringe – Geschäftstätigkeit auf dem strittigen Grundstück. Eine solche wird sodann vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, da er einräumt, zumindest die Post der GmbH an der C_____-strasse 10 entgegenzunehmen. Zudem hält er fest, die GmbH habe Zugriff auf einen Computer, welcher im Zimmer seines Sohnes stehe.