Während diese Trennung im Bereich der Haftung oder auch dem Abzug von geschäftsmässig begründeten Aufwand bei der Gewinnsteuer von Vorteil sei, führe sie bei der Handänderungssteuer konsequenterweise dazu, dass am Wohnsitz neben dem Eigentümer auch eine Drittperson gemeldet sei. In dieser Konstellation sei das Führen eines gemeinsamen Haushaltes naturgemäss ausgeschlossen. Es sei festzuhalten, dass der Sitz einer juristischen Person gemäss gesetzlicher Definition der Ort der Verwaltung darstelle (Art. 56 ZGB). Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr halte er fest, dass an der Wohnadresse die Post für die GmbH entgegengenommen werde.