Das Grundbuchamt hält in seiner Vernehmlassung fest, der GmbH komme als juristische Person eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb die Gesellschaft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Verpflichtungen eingehe. Es sei daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers klar zwischen der GmbH als juristische Person einerseits und dem Stammanteilhalter als natürliche Person andererseits zu unterscheiden. Während diese Trennung im Bereich der Haftung oder auch dem Abzug von geschäftsmässig begründeten Aufwand bei der Gewinnsteuer von Vorteil sei, führe sie bei der Handänderungssteuer konsequenterweise dazu, dass am Wohnsitz neben dem Eigentümer auch eine Drittperson gemeldet sei.