___ GmbH ergangen und eine rückwirkende Anwendung sei nicht zulässig. Mit Mail vom 30. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer gegenüber dem Grundbuchamt fest, dass die Y._____________ GmbH vornehmlich formell ihren Sitz an der Wohnadresse habe. Das heisse, sie brauche einen Briefkasten, für die Postzustellung. Es handle sich daher in erster Linie um ein Zustelldomizil. Zudem lebe sein Sohn im Zimmer, in dem ein Computer steht, welcher auch von der GmbH benutzt werde.