Diese Nutzung bestehe seit Erwerb des Hauses. Eine Trennung zwischen Firma und Inhaber sei vorliegend nicht möglich, es sei faktisch dieselbe Person und könne nicht mit der Situation verglichen werden, wenn Räume an Drittpersonen vermietet werden. Die vorliegende Anwendung sei eine überspitzt formalistische Ausweitung dieser Praxis. Zudem sei der Beschwerdeentscheid, auf welchen sich das Grundbuchamt in seiner Verfügung beziehe, knapp ein Jahr nach der Gründung der Y._____________ GmbH ergangen und eine rückwirkende Anwendung sei nicht zulässig.