3.2 Der Beschwerdeführer hält dazu fest, mit Datum vom 13. Mai 2019 habe er die Y._____________ GmbH gegründet und das Zustelldomizil an der Wohnadresse festgelegt. Sollte eine Homeofficepflicht bestehen, würde eine Person allenfalls zu 100 Prozent zuhause arbeiten und die Liegenschaft dennoch ausschliesslich persönlich nutzen. Es gebe kein Arbeitszimmer, da er den Laptop überall einsetzen könne. Zudem würde das «Arbeitszimmer» als Schlafzimmer seines Sohnes genutzt. Diese Nutzung bestehe seit Erwerb des Hauses.