3 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Sitz der Y._____________ GmbH an der C._______-Strasse 10 D._____ und somit auf dem Grundstück Nr. 1000 des Beschwerdeführers befindet. Strittig ist hingegen, ob eine Domiziladresse auf dem erworbenen Grundstück der ausschliesslichen Nutzung zum Wohnzweck und damit den Voraussetzungen der Steuerbefreiung entgegensteht.