Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 30. November 2018 auf. Gleichzeitig erlegte das Grundbuchamt A.____________ die gestundete Steuer von Fr. 14'400.– samt Zins und Gebühren zur Zahlung auf. C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 6. Juli 2021 erhebt A.____________ am 6. August 2021 (eingegangen am 9. August 2021) Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2021 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde.