Er wollte nur Erwerber und Erwerberinnen von vollumfänglich selbst bewohnten und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt Grundstücken von der Handänderungssteuer befreien und damit privilegieren (vgl. E. 4.2 hiervor). Es ist damit für die Steuerbefreiung unerheblich, ob das gesamte Grundstück oder bloss eine von mehreren Wohnungen vermietet oder durch Dritte bewohnt wird (vgl. Vortrag, S. 5). Es stand den Beschwerdeführenden ausserdem frei, eine sachenrechtliche Aufteilung durch die Bildung von Stockwerk- oder Miteigentum vorzunehmen oder keine Drittperson während der Stundungsfrist im Studio wohnen zu lassen.