4.3 Der Auffassung der Beschwerdeführenden, das Grundbuchamt habe vorliegend den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausser Acht gelassen, kann nicht gefolgt werden. Eine Befreiung von der Handänderungssteuer kann nur denjenigen Erwerbenden eines Grundstückes gewährt werden, welche die Voraussetzungen nach Art. 11b Abs. 1 HG erfüllen; für eine Prüfung der Verhältnismässigkeit besteht kein Raum. Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung bewusst streng ausgestaltet. Er wollte nur Erwerber und Erwerberinnen von vollumfänglich selbst bewohnten und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt Grundstücken von der Handänderungssteuer befreien und damit privilegieren (vgl. E. 4.2 hiervor).