Vorliegend haben die Beschwerdeführenden damit nicht das ganze Grundstück während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt. Gemäss dem Auszug aus dem Grundstückdaten- Informationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) wurde das Grundstück B.________ Gbbl. Nr. 1000 weder in Mit- noch in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Dem Auszug lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine räumliche Ausscheidung der Wohnobjekte des Gebäudes mit Sondernutzungsrechten durch ein Nutzungsund Verwaltungsreglement erfolgt ist. Die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung sind damit vorliegend nicht erfüllt.