Es ist dabei unerheblich, ob es sich bei den Drittpersonen um Angehörige oder um fremde Personen handelt. Die Steuerbefreiung setzt eine vollumfängliche Selbstbewohnung des erworbenen Grundstücks voraus. Wird auch nur ein – wenn auch im Vergleich zur Fläche des gesamten Grundstücks – kleines Studio Dritten gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt, wird das Grundstück durch die Erwerberinnen und Erwerber nicht mehr ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden damit nicht das ganze Grundstück während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt.