4.2 Auf dem Grundstück B.________ Gbbl. Nr. 1000 befinden sich unbestrittenermassen zwei separate Wohneinheiten. Das Studio im Dachgeschoss wurde während der Stundungsfrist von Dritten bewohnt, welche sich an den Neben- und Lebenshaltungskosten beteiligt haben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn Drittpersonen in einer anderen Wohneinheit, aber auf derselben Parzelle wohnen wie die erwerbenden Personen. Es ist dabei unerheblich, ob es sich bei den Drittpersonen um Angehörige oder um fremde Personen handelt.