Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist somit die Förderung des selbstbewohnten Wohneigentums. Die nachträgliche Steuerbefreiung soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers aber nur denjenigen Erwerberinnen und Erwerbern gewährt werden, die das erworbene Grundstück vollumfänglich selbst bewohnen – oder aber eine sachenrechtliche Aufteilung durch die Bildung von Stock- werk- oder Miteigentum vornehmen und eine solche Einheit vollständig selbst bewohnen.