Die Handänderungssteuer führe dadurch zu einem effektiven Vermögensentzug, was einer nicht verhältnismässigen Sanktionierung gleichkomme. Die Beschwerdeführenden stellen abschliessend den Antrag, die Handänderungssteuer sei nur im Verhältnis der Wohnfläche des Studios zur Gesamtfläche des erworbenen Grundstücks zu veranlagen.