Ferner nehme die Studiofläche nur einen zu vernachlässigenden Anteil an der Gesamtliegenschaftsfläche ein. Es habe sich zudem nur um eine geringfügige und temporäre Mitnutzung durch Drittpersonen gehandelt. Die gesetzlichen Anforderungen an die Selbstnutzung seien daher gegeben. Ausserdem werde nicht zwischen einer vollständigen, auf Rendite ausgelegten Drittvermietung und der Zurverfügungstellung eines kleinen Studios ohne Gewinnerwirtschaftung unterschieden. Die Handänderungssteuer führe dadurch zu einem effektiven Vermögensentzug, was einer nicht verhältnismässigen Sanktionierung gleichkomme.