Die Beschwerdeführenden führen dazu zusammengefasst aus, dass beide im Studio wohnhaft gewesenen Drittpersonen aus ihrem persönlichen Umfeld stammen würden und sich an den Neben- und Lebenshaltungskosten beteiligt hätten. Dies sei mit einem Au-Pair in der Familie oder der Situation zu vergleichen, in der ein Familienangehöriger temporär zuhause betreut wird. Die Bestimmungen zur Selbstnutzung im Handänderungssteuergesetz habe ihre Situation nicht im Fokus gehabt und deshalb auch nicht ahnden wollen. Ferner nehme die Studiofläche nur einen zu vernachlässigenden Anteil an der Gesamtliegenschaftsfläche ein.