schwerdeführenden ausschliesslich selbst genutzt, sondern das Studio im Dachgeschoss Dritten zur Nutzung überlassen worden. Eine sachenrechtliche Aufteilung sei nicht erfolgt. Folglich seien die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt. In seiner Vernehmlassung führt das Grundbuchamt ergänzend aus, dass der finanzielle Beitrag der Drittpersonen nach ständiger Praxis der ausschliesslichen Wohnnutzung und somit der nachträglichen Steuerbefreiung entgegenstehe.