3 3. 3.1 Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 3. Juni 2021. Das Grundbuchamt hob darin die Stundungsverfügung vom 1. März 2019 auf und verfügte, dass die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 14'400.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen sei. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, es seien an der Adresse des erworbenen Grundstücks während der zweijährigen Wohnsitzdauer zwei Drittpersonen (D.______________ und E._______________________) gemeldet gewesen. Damit sei nicht das ganze Grundstück während der zweijährigen Wohnsitzdauer von den Be-