In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2021 bestätigten A.___________________________, dass zuerst D.____________________________________ und dann E.____________________ bei ihnen in einem kleinen Studio im Dachgeschoss gewohnt haben. E.____________ sei per 30. April 2021 ausgezogen, womit das Studio nun leer stehe. Mit Verfügungen vom 3. Juni 2021 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 1. März 2019 auf und legte A.___________________________ die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 14'400.– samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf.