Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Stellt die Erwerberin oder der Erwerber eine Wohneinheit auf dem von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentum Dritten gegen ein Entgelt zur Verfügung, wird das Grundstück durch die Erwerberinnen und Erwerber nicht mehr ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt (E. 4.2). Impôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel