{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-09-22", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2021-DIJ-4477_2022-09-22.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2021.DIJ.4477 22.09.2022.pdf", "Checksum": "305cfab1546a2aa7241c84f12e63a397"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.DIJ.4477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 22.09.2022 2021.DIJ.4477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 22.09.2022 2021.DIJ.4477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Stellt die Erwerberin oder der Erwerber eine Wohneinheit auf dem von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentum Dritten gegen ein Entgelt zur Verfügung, wird das Grundstück durch die Erwerberinnen und Erwerber nicht mehr ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt (E. 4.2)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "L’impôt qui a fait l’objet d’un sursis n’est pas perçu lorsque l’immeuble sert de domicile principal à la personne acquéreuse, laquelle doit l’utiliser personnellement pendant au moins deux ans, sans interruption et exclusivement à des fins d’habitation (art. 11b, al. 1 LIMu). 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Stellt die Erwerberin oder der Erwerber eine Wohneinheit auf dem von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentum Dritten gegen ein Entgelt zur Verfügung, wird das Grundstück durch die Erwerberinnen und Erwerber nicht mehr ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt (E. 4.2).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2021.DIJ.4477\n\nBeschwerdeentscheid vom 22. September 2022\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDie gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als\nHauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Stellt die Erwerberin oder\nder Erwerber eine Wohneinheit auf dem von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentum Dritten gegen ein\nEntgelt zur Verfügung, wird das Grundstück durch die Erwerberinnen und Erwerber nicht mehr ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt (E. 4.2).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel\n\nL’impôt qui a fait l’objet d’un sursis n’est pas perçu lorsque l’immeuble sert de domicile principal à la personne acquéreuse, laquelle doit l’utiliser personnellement pendant au moins deux ans, sans interruption\net exclusivement à des fins d’habitation (art. 11b, al. 1 LIMu). Si cette personne met à la disposition de\ntiers, contre rémunération, un logement situé sur l’immeuble dont elle a fait l’acquisition, elle ne l’utilise\nplus exclusivement à des fins d’habitation (c. 4.2).\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 13. September 2018 erwarben die Ehegatten A.___________________________\ndas Grundstück B.________ Gbbl. Nr. 1000 als einfache Gesellschaft zu Gesamteigentum. Zusammen\nmit der Grundbuchanmeldung stellten A.___________________________ am 5. Oktober 2018 beim\n\n1\nGrundbuchamt (nachfolgend: Grundbuchamt) ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 1. März 2019 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 28'620.– und stundete die\nSteuer im Umfang von Fr. 14'400.– für die Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückserwerbs. Für\ndie gestundete Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nAm 17. Februar 2021 reichten A.___________________________ dem Grundbuchamt das Formular zum\nNachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Stadt\nC.________ vom 16. Februar 2021 ein. Mit Schreiben vom 27. April 2021 ersuchte das Grundbuchamt\nA.___________________________ zum Umstand Stellung zu nehmen, dass gemäss dem Gemeinderegister während der zweijährigen Wohnsitzdauer an der Adresse des erworbenen Grundstücks weitere Personen in einer anderen Wohneinheit wohnhaft gewesen sein sollen.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2021 bestätigten A.___________________________, dass zuerst\nD.____________________________________ und dann E.____________________ bei ihnen in einem\nkleinen Studio im Dachgeschoss gewohnt haben. E.____________ sei per 30. April 2021 ausgezogen,\nwomit das Studio nun leer stehe.\n\nMit Verfügungen vom 3. Juni 2021 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 1. März 2019 auf\nund legte A.___________________________ die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 14'400.–\nsamt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf.\n\nC.\nGegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 3. Juni 2021 erheben\nA.___________________________ am 24. Juni 2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz\n(DIJ). Sie beantragen darin sinngemäss, dass die Handänderungssteuer im Verhältnis der Wohnfläche\ndes Studios zur Gesamtwohnfläche veranlagt werde. Sie führen zudem aus, dass aus ihrer Sicht die konkreten Umstände und die Verhältnismässigkeit zu wenig berücksichtigt worden seien.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügungen betreffend die Handänderungssteuer seien zu bestätigen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;\nBSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen\n\n2\nder Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom\n3. Juni 2021 zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die\nangefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}