1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Stundungsverfügung vom 27. September 2019 und die Verfügung vom 26. April 2021 werden aufgehoben. A.___ und B.__________ werden für den Erwerb des Grundstücks Gbbl. Nr. 100 von der Steuerpflicht befreit. Das bestehende Grundpfandrecht im Betrag von Fr.14'400.– wird gelöscht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 7