Aus den Ausführungen und den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Pferdehaltung nicht gewerbsmässig erfolgt, sondern dass die Beschwerdeführenden sie als Hobby betreiben. Hinweise auf einen gewerblichen Zweck der Nutzung des Grundstücks Nr. 100 finden sich nicht. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als begründet und ist damit gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: