21 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 (TSV; SR 916.401) ergibt sich, dass auch eine natürliche Person, die Pferde hält, eine unter Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 6 UIDG fallende UID-Einheit darstellt, auch wenn sie die Kriterien dieser Bestimmung nicht erfüllt. 4.3 Damit kann allein auf die Tatsache, dass für die Pferdehaltung der Beschwerdeführenden eine UID-Nummer vergeben wird, nicht geschlossen werden, dass eine gewerbsmässige Tätigkeit vorliegt.