– Vor diesem Hintergrund ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit F._________ in einer Wohngemeinschaft leben, die als Lebensgemeinschaft und damit als Familie im Sinne der Ausführungen im Vortrag gilt und nicht als reine Zweckgemeinschaft zu qualifizieren ist. Die 6 DIJ gelangt deshalb zum Schluss, dass der Mietvertrag mit F._________ steht damit einer Steuerbefreiung nicht entgegen, womit die Beschwerde in diesem Punkt begründet ist.