den, wenn eine Wohngemeinschaft nicht als Lebensgemeinschaft in diesem Sinne, sondern vielmehr als Zweckgemeinschaft zu qualifizieren ist, bei welcher Kostenüberlegungen (und damit kommerzielle Interessen) im Vordergrund stehen oder zumindest mitentscheidend sind. Auf eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft lässt dabei schliessen, wenn Teile des Grundstücks Drittpersonen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn detaillierte Mietverträge auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit zu einem fixen monatlichen Mietzins mit einem Kündigungstermin und einer Kündigungsfrist abgeschlossen werden.