Wie unter Ziffer 3.3 erwähnt setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Erwerber bzw. die Erwerberin die Liegenschaft ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder mit Familienangehörigen darin wohnt. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff «Familienmitglieder» indessen weit zu verstehen und umfasst auch familienähnliche Lebensgemeinschaften (insbesondere Konkubinat, Partnerschaften, Patchwork Familien). Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist in jedem Fall, dass die Lebensgemeinschaft auf unbestimmte und nicht auf absehbare Zeit eingegangen wurde und die Beteiligten eine enge persönliche und emotionale Beziehung zueinander haben. Demgegenüber kann keine Steuerbefreiung gewährt wer-