3.4 Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist damit die Förderung des selbstbewohnten Wohneigentums. Jedoch ist die Steuerbefreiung im Hinblick auf die Begrenzung der Mindereinnahmen bewusst streng ausgestaltet (vgl. VGE 100.2020.137 vom 26.05.2021 E. 4.1.3; BVR 2020 S. 493 E. 4.2). Die nachträgliche Steuerbefreiung soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers daher auch nur denjenigen Erwerberinnen und Erwerbern gewährt werden, die das erworbene Grundstück vollumfänglich