Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob vorliegend trotz der Untermiete eines Zimmers an eine Drittperson von einer ausschliesslichen Wohnnutzung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HStG ausgegangen werden kann. 3.3 Die gestundete Steuer gemäss Artikel 11a Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient. Ein Hauptwohnsitz ist von der Erwerberin oder vom Erwerber während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen (Art. 11b Abs. 1 HStG).