Die Beschwerdeführenden halten dazu fest, F._________ teile mit ihnen einen gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Lebensgemeinschaft. Es liege keine räumlich abgetrennte Wohneinheit und kein kommerzieller Zweck vor. Die Beschwerdeführenden hätten in D.______ ein Haus gemietet und dort eine Wohngemeinschaft gegründet. Die Verpflichtung der einzelnen Mitglieder sei vertraglich geregelt worden. F._________ habe während mehreren Jahren auch mit ihnen in der Wohngemeinschaft in D.______ gelebt. Als sie das Haus in C.________ gekauft hätten, habe sich F._________ dazu entschlossen, mitzukommen. In C.________ habe die Wohngemeinschaft neu organisiert werden müssen.