3. 3.1 Angefochten ist die Verfügung vom 26. April 2021, mit der das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die gestundete Steuer bezogen hat. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass an gleicher Adresse während der zweijährigen Wohnsitzdauer eine Drittperson (F._________) gemeldet gewesen sei. Weiter sei gemäss UID-Register an der Wohnadresse auch das Einzelunternehmen «C._______» (CHE-100.100.100) registriert. In seiner Vernehmlassung ergänzt das Grundbuchamt, dass die ausschliessliche Wohnnutzung vorliegend aufgrund der Vermietung eines Teils des Grundstücks und der daraus entstandenen Mieteinnahme von Fr. 1'000.– pro Monat verneint werde.