Mit Verfügung vom 26. April 2021 hob das Grundbuchamt Ziffer 2 der Stundungsverfügung auf legte B.___ und A._______ die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 14’4000.– zuzüglich Zins und Gebühren zur Bezahlung unter solidarischer Haftung auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ehegatten ihre Liegenschaft im entscheidenden Zeitraum nicht alleine bewohnt, sondern Räumlichkeiten an einen Untermieter vermietetet hätten, was eine kommerzielle Nutzung darstelle. Offengelassen werden könne, ob das Bestehen eines Einzelunternehmens einen kommerziellen Zweck darstelle.