Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass ihre Forderungen den Kaufpreis übersteigen würden, der Kaufvertrag allen übrigen Rechten vorgehe und die Interessen der Stockwerkeigentümerschaft durch das bestehende eingetragene Pfandrecht gewahrt seien. Diese Vorbringen vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass die Verfügungsmacht und somit die Eintragungsvoraussetzungen der Verkäuferin im Zeitpunkt der Anmeldung und bis zum Ablauf der Frist am 4. Dezember 2020 nicht gegeben waren. Die Abweisung der beantragten Eintragung erweist sich daher als rechtskonform und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.