Die Verfügungsmacht lag daher auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Fristverlängerung nicht bei der Y.______ GmbH und die Eintragungsvoraussetzungen waren bis zum Ablauf der durch das Grundbuchamt gewährten Fristverlängerung nicht gegeben. 2.6 Insofern die Beschwerdeführerin festhält, sie sei davon ausgegangen, dass mit Zustimmung des Konkursamtes der Kaufvertrag wie beurkundet vollzogen werden können, ist festzuhalten, dass den Akten keine entsprechende Zustimmungserklärung des Konkursamts zu entnehmen ist.