Dies führt dazu, dass die entsprechenden Schlusswirkungen für die von der Spezialliquidation umfassten Grundstücke nicht eintreten. Da das Spezialliquidationsverfahren im Zeitpunkt des Ablaufs der Fristverlängerung am 4. Dezember 2020 noch hängig war und somit die Konkurseinstellung betreffend die genannten Grundstücke keine Wirkung entfaltete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Y.______ GmbH die Verfügungsmacht über die entsprechenden Grundstücke wiedererlangte. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin bedarf es dazu keiner erneuten Anmerkung im Grundbuch. Die Verfügungsmacht lag daher auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Fristverlängerung nicht bei der Y.___