In der am 17. Januar 2020 publizierten Bekanntmachung betreffend die Spezialliquidation der Y.______ GmbH gemäss Art. 230a SchKG wurde festgehalten, dass die Pfandgläubigerin für die Grundstücke A_____ GBB-Nr. 1000-1, 1000-2, 1000-1-1, 1000-1-2 und 1000-1-3 die konkursrechtliche Spezialliquidation verlangt hat. Dadurch wurden die vom Kaufvertrag vom 1. Juli 2019 umfassten Grundstücke von der Konkurseinstellung ausgenommen und der Konkursbeschlag hatte weiterhin Bestand. Dies führt dazu, dass die entsprechenden Schlusswirkungen für die von der Spezialliquidation umfassten Grundstücke nicht eintreten.