Jeder Grundpfandgläubiger kann durch eine entsprechende Erklärung die ihm haftende Liegenschaft von der Konkurseinstellung bzw. Schlusswirkung ausnehmen (BGer 5A_606/2019 vom 03.11.2019, E. 3.1). Wenn ein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes verlangt, so darf der Konkurs nicht geschlossen werden und die durch den Konkurs aufgehobene Betreibung auf Pfandverwertung kann nicht wiederaufleben. Das Verlangen der Pfandverwertung bewirkt das vorläufige Weiterbestehen des Konkursbeschlags (OGer BE ABS 2017 284 E. 12.3; LUSTENBERGER/SCHENKER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 230a SchKG N. 9d). Solange das Verfahren nach Art. 230a Abs. 2 bis 4