Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven einer juristischen Person bedeutet jedoch nicht notwendigerweise das Ende des Verfahrens, wenn die Masse mit Pfandrechten belastete Vermögenswerte 6 umfasst. Jeder Grundpfandgläubiger kann durch eine entsprechende Erklärung die ihm haftende Liegenschaft von der Konkurseinstellung bzw. Schlusswirkung ausnehmen (BGer 5A_606/2019 vom 03.11.2019, E. 3.1).