2.5 Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht der Zeitpunkt der Anmeldung massgeben, sondern jener ihres späteren Schreibens vom 12. November 2020, ist das Folgende festzuhalten: Vorliegend gewährte das Grundbuchamt eine Nachfrist für die Beibringung der mangelhaften Belege. Es bestand daher grundsätzlich die Möglichkeit, innert dieser Frist, die Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden sei, weshalb der Rechtsgrund für die Verfügungsbeschränkung weggefallen sei. Es ist daher zu prüfen, ob die Eintragungsvoraussetzungen bis zum Ablauf der Frist gegeben waren.