2.4 Vorliegend wurde der Konkurs unbestrittenermassen vor der Anmeldung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt eröffnet, weshalb auch die Verfügungsbeschränkung entsprechend vorher Wirkung entfaltete. Der Y.______ GmbH fehlte daher im Zeitpunkt der Anmeldung des Kaufvertrages die Verfügungsbefugnis über das Grundstück, weshalb die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht massgebend, wann die Mitteilung des Konkurses beim Grundbuchamt erfolgte, da dieser seine Wirkung im Zeitpunkt der Eröffnung entfaltet.