Daher sei die wichtigste Eintragungsvoraussetzung nicht gegeben gewesen, weshalb das Geschäft habe abgewiesen werden müssen. Weiter hält das Grundbuchamt fest, dass die Abweisung des Geschäfts nur nicht früher erfolgte, weil die Beschwerdeführerin wiederholt eine schriftliche Zustimmung des verfügungsberechtigten Konkursamtes in Aussicht gestellt habe, welche jedoch letztlich nie bei ihnen eingetroffen sei.