Das Grundbuchamt hält dagegen, dass am Tag der Grundbuchanmeldung das Verfügungsrecht nicht mehr bei der Verkäuferin gelegen sei, sondern beim zuständigen Konkursamt. Die Wirkung des Konkurserkenntnisses sei eine ausserbuchliche. Dies bedeute, dass der Konkurs seine Wirkung unabhängig von der Mitteilung an das Grundbuchamt entfalte. Entscheidend sei daher, dass der Konkurs vor der Anmeldung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt ausgesprochen worden sei. Daher sei die wichtigste Eintragungsvoraussetzung nicht gegeben gewesen, weshalb das Geschäft habe abgewiesen werden müssen.