5 sondern der Zeitpunkt des Antrags vom 12. November 2020 massgebend. In diesem Zeitpunkt sei kein Hindernis für die Eintragung mehr vorgelegen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Verfügungsbeschränkung des Konkursamtes lediglich vorsorglich sei. Da der Konkurs mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden sei, falle der Rechtsgrund für diese Verfügungsbeschränkung weg und sie sei im Grundbuch zu löschen. Zudem sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass mit Zustimmung des Konkursamtes der Kaufvertrag wie beurkundet vollzogen werden können.