2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Kaufvertrag vom 1. Juli 2019 am 3. Juli 2019 um 08.23 Uhr beim Grundbuch angemeldet und bereits am 2. Juli 2019 der Konkurs über die Y.______ GmbH eröffnet wurde. Auch ist nicht bestritten, dass die Mitteilung des Konkurses ans Grundbuchamt am 4. Juli 2019 um 08:00 Uhr erfolgte und dass das Grundbuchamt der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis am 4. Dezember 2020 gewährte. Bestritten ist jedoch, dass gestützt auf diesen Sachverhalt die Eintragung der Eigentumsübertragung nicht möglich ist. Zudem sind sich die Parteien nicht einig über den Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sein müssen.