Der massgebende Zeitpunkt für den Nachweis des Verfügungsrechts beim buchlichen Erwerb ist die Anmeldung der Eintragung im Grundbuch (BGE 135 III 585 E. 2.2). In diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter hat die Anmeldung auf ihre Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung im Hauptbuch nicht erfüllt, ist die Anmeldung abzuweisen (Art. 966 Abs. 1 ZGB und Art. 87 Abs. 1 GBV). Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen ansetzen (Art. 87 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]).