Indes steht das Verfügungsrecht über sein Vermögen nicht mehr ihm, sondern ausschliesslich der Konkursverwaltung zu. Demzufolge sind Rechtshandlungen des Konkursiten in Bezug auf Gegenstände der Konkursmasse gegenüber den Konkursgläubigern ungültig (Art. 204 Abs. 1 SchKG; BGE 121 III 28 E. 3). Der Eigentümer kann ab diesem Moment über sein Grundeigentum nicht mehr rechtsgültig verfügen (BGE 135 III 585 E. 2.3).